Vaterschaftsanerkennung – So funktioniert’s

Wer nicht verheiratet ist, muss die Vaterschaft anerkennen, um auch aus rechtlicher Sicht als Vater des gemeinsamen Kinds zu gelten. Die Vaterschaftsanerkennung kann man schon vor der Geburt machen.

Wer verheiratet ist, gilt vor dem Gesetz automatisch als Vater des Kindes der Ehefrau. Bei nicht verheiraten Paaren ist jedoch eine Vaterschaftsanerkennung notwendig. Erst mit der Vaterschaftsanerkennung wird man auch aus rechtlicher Sicht Vater mit allen Rechten und Pflichten. Da in der Schweiz jedes neugeborene Kind unter Nennung beider Elternteile registriert wird, meldet sich bei fehlender Vaterschaftsanerkennung in den ersten 2-3 Monaten nach der Geburt die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde, um die Vaterschaft zu klären. Es empfiehlt sich daher, die Vaterschaftsanerkennung schon vor der Geburt zu machen – Du wirst in den ersten Monaten als Vater auch so schon genug um die Ohren haben. Und so funktioniert’s:

1 Termin vereinbaren

Wenn Vater und Mutter des (erwarteten) Kinds Schweizer Bürger:innen sind, kann die Vaterschaftsanerkennung auf jedem beliebigen Zivilstandsamt gemacht werden. Ansonsten auf dem Zivilstandsamt am Wohnsitz oder Heimatort der Mutter oder (z.B. wenn nur der Vater Schweizer Bürger ist) des Vaters. Vereinbare einen Termin. Am besten geht ihr grad zu zweit hin (siehe Punkt 4).

2 Die nötigen Dokumente besorgen

Sofern du in der Schweiz gemeldet bist, benötigst du für die Vaterschaftsanerkennung nur einen Ausweis (Pass oder ID) und eine Wohnsitzbestätigung. Diese erhältst du bei der Wohngemeinde, in der du gemeldet bist. In vielen Gemeinden lässt sich diese mittlerweile online bestellen. Bist du oder die Mutter des Kindes (noch) nicht im Personenstandsregister gemeldet, informiert dich das Zivilstandsamt über die notwendigen Dokumente.

3 Vaterschaft anerkennen

Am Termin musst du persönlich erscheinen, die benötigten Dokumente vorlegen und bestätigen, dass du der biologische Vater des Kinds bist. So einfach geht das. Aber Achtung: Wer ein Kind anerkennt, von dem er weiss, dass er nicht der leibliche Vater ist, macht sich strafbar. Mit dem Unterzeichnen der Anerkennungserklärung bist du der rechtliche Vater des Kinds ab Geburt. Rückzieher – ausgeschlossen. Und falls ihr noch nicht wisst, welchen Namen euer Kind tragen soll: Ab dem Moment der Vaterschaftsanerkennung, könnt ihr neben dem Vornamen auch diskutieren, welchen eurer Nachnamen das Kind bekommt.

4 Gemeinsame elterliche Sorge beantragen

Wenn ihr als Eltern einig seid, dass ihr die Verantwortung für das gemeinsame Kind gemeinsam tragen wollt, kann auf dem Zivilstandsamt gleichzeitig mit der Vaterschaftsanerkennung auch die gemeinsame elterliche Sorge erklärt werden (dafür müsst ihr nun eben beide vor Ort sein). Diese ist zwar der gesetzliche Regelfall und muss gewährt werden, wenn nicht wirklich schwerwiegende Gründe dagegen sprechen, sie ergibt sich aber bei Unverheirateten nicht automatisch mit der Anerkennung des Kinds. Wenn ihr nicht verheiratet seid, hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge, solange ihr keine entsprechende Erklärung abgebt (oder die KESB oder ein Gericht die Zuteilung der elterlichen Sorge verfügt, obwohl ein Elternteil das nicht möchte). Die elterliche Sorge beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, für das persönliche Wohl ihres Kindes zu sorgen, es gesetzlich zu vertreten und das Kindesvermögen zu verwalten. Dabei sorgen die Eltern nicht nur für den Unterhalt, sondern auch für Erziehung und persönliche Entwicklung des Kindes.

Unterschied zwischen Sorge und Obhut

Als Vater mit gemeinsamer elterlicher Sorge bist du berechtigt zur Mitentscheidung in den grossen Lebensfragen des Kindes (z.B. Schulwahl, medizinische Eingriffe, Religionszugehörigkeit etc.). Davon unterschieden wird die Obhut. Diese klärt, wo das Kind für gewöhnlich wohnt, wer sich um die alltäglichen Belange (z.B. Verpflegung) kümmert und wer die Verantwortung für alltägliche und dringende Entscheidungen übernimmt. Die gemeinsame elterlichen Sorge ist nicht automatisch mit dem Recht auf (alternierende) Obhut verbunden. Die Vaterschaftsanerkennung garantiert daher nicht, dass du euer gemeinsames Kind im Falle einer Trennung auch im Alltag sehen und betreuen kannst.

Die Frage der Obhut muss im Trennungsfall in einer gemeinsamen Erklärung geregelt werden, die bei der zuständigen Behörde (Kindesschutzbehörde oder Zivilstandsamt) eingereicht werden muss. Die KESB kann dabei auch beraten. Könnt ihr euch nicht einigen, muss ein Gericht entscheiden.

Quelle: Bundesamt für Justiz «Kindesanerkennung durch den Vater»

Weitere Informationen zu elterlicher Sorge und Obhut: Eidgenössisches Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann «Häufige Fragen zu Familie»

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